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Verbindungen, die halten.

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“), jedoch nur, wenn der Besteller als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB in Geschäftsbeziehung mit uns tritt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Unsere AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

II. Angebote, Vertragsschluss, Produktangaben

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 4 Wochen ab dem Ende der Kalenderwoche ihrer Absendung durch den Besteller anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir die Bestellung ausführen.

2. Allein maßgeblich für die Lieferbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Liefervertrag, einschließlich dieser AVB. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung des Schriftstückes per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

3. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Der Besteller hat handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen zu dulden. Darüber hinaus hat er bei Artikeln, die in großer Zahl geliefert werden, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zu dulden. Berechnet wird stets nur die tatsachlich gelieferte Menge.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie an Modellen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum und unsere Urheberrechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, wir haben vor ihrer Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, ganz gleich, ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. Werkzeuge bleiben auch dann in unserem Alleineigentum, wenn der Besteller die Kosten deren Herstellung teilweise trägt.

Der Besteller hat auf unser Verlangen im vorstehenden Absatz bezeichnete Unterlagen und Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

5. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Bestellers darauf, dass die gelieferte Ware in allen Einzelheiten diesem Muster entspricht, soweit nicht eine bestimmte Übereinstimmung der Ware mit dem Muster ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

III.      Preise und Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO netto „ab Werk“ / „ex works (exw)“ Frankfurt am Main (Incoterms 2000). Versand- und Verpackungskosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sind darin nicht enthalten und vom Besteller zusätzlich zu tragen. Dies gilt bei Exportlieferungen auch hinsichtlich Zöllen und sonstiger öffentlicher Abgaben.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Geldforderungen 14 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware oder Abnahme unserer Leistungen fällig. Mit Ablauf der in der Auftragsbestätigung bestimmten, anderenfalls der vorstehenden Zahlungsfrist, kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Unser Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schaden bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch unser Anspruch gegenüber Kaufleuten, kaufmännische Fälligkeitszinsen zu verlangen, § 353 HGB.

5.  Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln bleibt Ziff. VI.4. Satz 2 unberührt.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis/die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel- oder Sonderanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Parteien ist unser Betriebsgelände in Frankfurt am Main, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort für eine bestimmte Leistungspflicht vereinbart ist.

 

IV. Lieferung, Lieferzeit

1. Soweit nicht durch die Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „ab Werk“ / „ex works (exw)“ Frankfurt am Main (Incoterms 2000). Dies gilt auch, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Ware an einen anderen Ort versenden.

2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Besteller unzumutbar sind.

3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ist keine bestimmte Lieferfrist in Aussicht gestellt oder vereinbart, beträgt die Lieferzeit ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vor der Lieferung zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

5. Unsere Haftung im Falle des Verzugs bestimmt sich nach Ziffer VII.

 

V.  Gefahrenübergang, Transport, Verpackung

1. Hat die Lieferung „ab Werk“ / „ex works (exw)“ Frankfurt (Incoterms 2000) zu erfolgen, geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem wir ihn darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware bei uns oder bei einem Dritten auf Rechnung des Bestellers einzulagern.

2. Wird auf Wunsch des Bestellers die Ware durch uns versendet, geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Ware auf unserem Gelände zum Verladen bereitgestellt wird. Dies gilt auch bei Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen.

3. Erfolgen zulässige Teillieferungen, bezieht sich der Gefahrübergang auf diese.

4. Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes, der Verpackung und des Transports der Ware stehen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wird, in unserem sachgemäßen Ermessen. Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken versichert. Zur Verpflichtung des Bestellers, die Ware zu versichern, wird auf Ziff. IX. 4. hingewiesen.

5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, diese gehen in das Eigentum des Bestellers über; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

VI.  Mängelansprüche des Bestellers

1. Für die Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns unverzüglich hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Absendung der Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.

3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis / die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises / der Vergütung zurückzubehalten.

5. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis / die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

VII. sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziff. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für den Rücktritt und die Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

VIII. Verjährung

Ansprüche des Bestellers, die auf einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Kaufvertrags beruhen, verjähren vorbehaltlich des § 479 BGB einheitlich in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. Sollte die Ware ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden sein und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen); im Falle eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Transport- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und während der Dauer unseres vorbehaltenen Eigentums versichert zu halten.

5. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Besteht zwischen dem Besteller und dem Dritten ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Dritten auch auf den „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

X. Schadenersatzansprüche des Verkäufers

1. Unser Recht, als Verkäufer Schadenersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Verlangen wir Schadenersatz statt Leistung und ist die Ware noch nicht ausgeliefert oder wird sie von uns unter Ausübung unserer gesetzlichen Rechte zurückgenommen, so kann ein Schadenersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis gefordert werden. Weisen wir nach, dass uns ein höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist, können wir auch den weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.

2. Nehmen wir den Kaufgegenstand im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes oder im Zusammenhang mit unserem Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung zurück, so stehen uns zusätzlich zu der in vorstehender Ziff. 1 vereinbarten Schadenpauschale als Entschädigung für den Aufwand zur Rücknahme und Verwertung eine Pauschale von 15 % des Zeitwertes der zurückgenommenen Ware zu.

3. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns keine oder geringere Einbußen als die in vorstehender Ziff. 1 und 2 angegebenen Pauschalen entstanden sind.

XI.  Online Streit-Beilegung (OS)


Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

XII. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz oder jedem anderen im Einzelfall zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: Juli 2011

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